Transfergesellschaft Weiterbildung: Dein Fahrplan 2026
Autor: Sascha BögeVeröffentlicht am 8. Oktober 2026

Lesezeit: ca. 20 Minuten
Dein Standort wird geschlossen, die Abteilung abgebaut, und plötzlich liegen Wörter wie "Sozialplan", "Transfergesellschaft" und "dreiseitiger Vertrag" auf dem Tisch. Damit bist du nicht allein. Laut Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung N057 vom 14.08.2026) arbeiteten Ende des ersten Halbjahrs 2026 in der deutschen Autoindustrie 42.300 Menschen weniger als ein Jahr zuvor, ein Minus von 5,8 Prozent auf 691.500 Beschäftigte und damit der niedrigste Stand seit 2005. Im gesamten Verarbeitenden Gewerbe waren es laut derselben Destatis-Meldung 144.100 Beschäftigte weniger (minus 2,7 Prozent) bei insgesamt 5,29 Millionen. Die Monate nach der Abbau-Nachricht lassen sich für eine geförderte Weiterbildung nutzen. Dafür musst du aber die Fristen kennen, sonst verschenkst du Geld und Zeit. Dieser Ratgeber erklärt Förderwege, Fristen und Sperrzeit-Regeln aus deiner Sicht als betroffene Person. Kurz erklärt
- Transferkurzarbeitergeld gibt es höchstens 12 Monate, ohne Verlängerung, in Höhe von 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent (§ 111 SGB III, BA-Merkblatt 8c).
- Weiterbildung in der Transfergesellschaft kann die Agentur für Arbeit fördern, wenn sie dich vorher beraten hat, Träger und Maßnahme zugelassen sind und dein Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt, in Betrieben unter 250 Beschäftigten 25 Prozent (§ 111a SGB III).
- Fristenfalle: Endet der Kurs erst nach dem Transferkurzarbeitergeld, muss er spätestens 3 Monate vor dessen Ende starten, bei Kursen über einem Jahr spätestens 6 Monate vorher (§ 111a Abs. 2 SGB III).
- Sperrzeit: Der Wechsel per Aufhebungsvertrag in eine Transfergesellschaft im Rahmen eines Sozialplans gilt laut Fachlicher Weisung der BA zu § 159 SGB III als wichtiger Grund, wenn die Arbeitslosigkeit dadurch nicht früher eintritt als bei der Kündigung.
- Vorher und nachher: Bei drohender Arbeitslosigkeit und nach dem Transfer ist ein Bildungsgutschein möglich (§ 81 SGB III), in Kurzarbeit läuft geförderte Weiterbildung über das Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III).
Inhaltsverzeichnis
- Welche Situation ist deine? Kurzarbeit, Transfergesellschaft oder Kündigung
- Was ist eine Transfergesellschaft?
- Transferkurzarbeitergeld: Wie viel, wie lange, unter welchen Bedingungen
- Weiterbildung in der Transfergesellschaft: Wer zahlt was?
- Die Fristenfalle: Wann deine Weiterbildung spätestens starten muss
- Sperrzeit beim Wechsel in die Transfergesellschaft?
- Noch nicht gekündigt? Bildungsgutschein bei drohender Arbeitslosigkeit
- Weiterbildung während Kurzarbeit: Was 2026 gilt
- Nach der Transfergesellschaft: Bildungsgutschein und Arbeitslosengeld
- Dein 90-Tage-Fahrplan nach der Abbau-Nachricht
- Welche Weiterbildung passt nach einem Stellenabbau?
- Häufige Fragen zu Transfergesellschaft und Weiterbildung
- Fazit: Die Zeit nutzen, nicht absitzen
Welche Situation ist deine? Kurzarbeit, Transfergesellschaft oder Kündigung
| Deine Lage | Typische Anzeichen | Passender Förderweg | Hier weiterlesen |
|---|---|---|---|
| (a) Noch beschäftigt oder in Kurzarbeit | Arbeitsvertrag läuft, Kurzarbeit angekündigt oder schon eingeführt, Abbau ist noch nicht konkret | QCG-Förderung (§ 82 SGB III), Arbeitgeber muss dich freistellen | Weiterbildung während Kurzarbeit |
| (b) Angebot Transfergesellschaft liegt vor | Sozialplan verhandelt, dreiseitiger Vertrag liegt zur Unterschrift bereit | Transferkurzarbeitergeld (§ 111) plus Weiterbildungsförderung (§ 111a) | Transferkurzarbeiter- geld, Wer zahlt was, Fristenfalle, Sperrzeit |
| (c) Kündigung absehbar oder ausgesprochen | Kündigung angekündigt oder erhalten, keine Transfergesellschaft vorgesehen | Bildungsgutschein bei drohender Arbeitslosigkeit oder Arbeitslosigkeit (§§ 17, 81) | Bildungsgutschein bei drohender Arbeitslosigkeit, Nach der Transfergesellschaft |
Was ist eine Transfergesellschaft?
- Wer betreibt die Transfergesellschaft? Oft ein externer Transferträger. Der braucht dann eine Trägerzulassung nach § 178 SGB III (§ 111 Abs. 3 SGB III).
- Wer muss sich beraten lassen? Bevor eine Transfergesellschaft eingeführt wird, müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat von der Agentur für Arbeit beraten lassen (§ 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
- Was muss die Transfergesellschaft für dich tun? Sie muss dir Vermittlungsvorschläge machen und dir bei Qualifizierungsdefiziten geeignete Maßnahmen anbieten, insbesondere zugelassene Weiterbildungen oder eine bis zu sechs Monate dauernde Qualifizierungsbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber (§ 111 Abs. 7 SGB III).
- Wer ist ausgeschlossen? Kein Anspruch besteht, wenn die Transfergesellschaft nur ein Zwischenschritt zu einem anderen Arbeitsplatz im selben Unternehmen oder Konzern ist. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind ebenfalls ausgeschlossen, außer in erwerbswirtschaftlich betriebenen Unternehmen (§ 111 Abs. 8, § 110 Abs. 3 SGB III).
Transferkurzarbeitergeld: Wie viel, wie lange, unter welchen Bedingungen
So sieht das in Zahlen aus
| Sandra, ohne Kind | Gleiche Person, mit Kind | |
|---|---|---|
| Angenommene Nettoentgeltdifferenz | 2.400 Euro | 2.400 Euro |
| Leistungssatz (BA-Merkblatt 8c) | 60 % | 67 % |
| Transferkurzarbeitergeld pro Monat (vereinfacht) | 1.440 Euro | 1.608 Euro |
Die persönlichen Voraussetzungen
- du von Arbeitslosigkeit bedroht bist,
- du versicherungspflichtig beschäftigt bist,
- du dich vor der Überleitung in die Transfergesellschaft arbeitsuchend gemeldet hast und
- du an einer Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hast, dem sogenannten Profiling.
Wann es kein Transferkurzarbeitergeld gibt
Weiterbildung in der Transfergesellschaft: Wer zahlt was?
| Wer | Was | Bedingung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Agentur für Arbeit | Übernimmt Weiterbildungskosten während des Transferkurzarbeitergelds | Beratung durch die Agentur vor Kursbeginn, Träger und Maßnahme zugelassen | § 111a Abs. 1 SGB III |
| Bisheriger Arbeitgeber (ab 250 Beschäftigte) | Trägt mindestens 50 % der Lehrgangskosten | Bedingung für die Förderung durch die Agentur | § 111a Abs. 1 SGB III |
| Bisheriger Arbeitgeber (unter 250 Beschäftigte) | Trägt mindestens 25 % der Lehrgangskosten | Betriebsgröße unter 250 | § 111a Abs. 3 SGB III |
| Arbeitgeber in Insolvenz | Anteil kann noch niedriger sein | Festlegung durch die Agentur | § 111a Abs. 3 SGB III |
| Transfermaßnahmen (nicht Weiterbildung) | Zuschuss 50 % der Maßnahmekosten, max. 2.500 Euro pro Person, z. B. Profiling, Bewerbungsseminar, Outplacement | Arbeitgeber beteiligt sich angemessen | § 110 Abs. 1, 2 SGB III |
Rechenbeispiel: Wer zahlt Sandras Kurs?
- Arbeitgeberanteil nach § 111a Abs. 1 SGB III: mindestens 50 Prozent, also mindestens 3.000 Euro.
- Den übrigen Teil kann die Agentur für Arbeit übernehmen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Transfermaßnahme ist nicht gleich Weiterbildung
Welche Kurse kommen in Frage?
Die Fristenfalle: Wann deine Weiterbildung spätestens starten muss
Rechenbeispiel mit Sandra
| Szenario | Kursdauer | Regel nach § 111a Abs. 2 SGB III | Spätester Kursstart |
| A | 3 Monate, endet innerhalb des Transfers | keine Startfrist aus Abs. 2, Kurs muss aber vor dem 31. Dezember enden | spätestens Anfang Oktober, damit er rechtzeitig endet |
| B | 8 Monate, endet nach dem Transfer | Start spätestens 3 Monate vor Ausschöpfung | 1. Oktober |
| C | 14 Monate, endet nach dem Transfer | Start spätestens 6 Monate vor Ausschöpfung | 1. Juli |
Was nach dem Transfer passiert
Kommt eine Reform?
Sperrzeit beim Wechsel in die Transfergesellschaft?
Warum die Frage überhaupt aufkommt
- per Aufhebungsvertrag im Rahmen einer Sozialplanmaßnahme
- aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in ein befristetes bei einer Transfergesellschaft wechselst,
- dort nach § 111 SGB III gefördert wirst
- und die Arbeitslosigkeit dadurch nicht früher eintritt als bei der ohnehin unabwendbaren Kündigung.
Die zweite Sperrzeit-Falle: die verspätete Meldung
Noch nicht gekündigt? Bildungsgutschein bei drohender Arbeitslosigkeit
Was du über den Bildungsgutschein wissen musst
- Er ist eine Kann-Leistung. Die Agentur entscheidet im Ermessen. Es gibt keine Garantie, auch wenn du alle Voraussetzungen erfüllst (§ 81 SGB III).
- Er kann beschränkt sein. Die Agentur kann den Gutschein zeitlich, regional und auf bestimmte Bildungsziele begrenzen (§ 81 Abs. 4 SGB III). Achte beim Gespräch darauf, dass das Bildungsziel zu deinem Wunschkurs passt.
- Die Beratung kommt zuerst. Ohne Beratungsgespräch vor Kursbeginn keine Förderung. Wie du das Gespräch gut vorbereitest, liest du im Ratgeber Beratungsgespräch bei der Agentur vorbereiten.
- Mit Bildungsgutschein werden die Lehrgangskosten zu 100 Prozent übernommen, wenn die Agentur ihn bewilligt. Ob sie das tut, entscheidet sie im Einzelfall.
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Die QCG-Voraussetzungen
- die Inhalte über eine kurzfristige, arbeitsplatzbezogene Anpassung hinausgehen,
- dein Berufsabschluss in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegt,
- du in den letzten zwei Jahren keine Förderung nach § 82 bekommen hast,
- die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und
- Träger und Maßnahme zugelassen sind.
Wie viel dein Arbeitgeber zahlt
| Betriebsgröße | Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten (§ 82 Abs. 2 SGB III) | Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zu (§ 82 Abs. 3 SGB III) |
|---|---|---|
| unter 50 Beschäftigte | keiner (soll abgesehen werden) | 75 % |
| 50 bis unter 500 Beschäftigte | 50 % | 50 % |
| ab 500 Beschäftigte | 75 % | 25 % |
Zwei Szenarien
Nach der Transfergesellschaft: Bildungsgutschein und Arbeitslosengeld
Zwei Wege nach dem Transfer
Dein 90-Tage-Fahrplan nach der Abbau-Nachricht
Woche 1: Sofort handeln
- ☐ Arbeitsuchend melden. Spätestens drei Monate vor dem Ende deines Arbeitsverhältnisses, bei kürzerem Vorlauf innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III). Online, telefonisch oder persönlich.
- ☐ Meldung dokumentieren. Bestätigung speichern. Sie ist Voraussetzung für das Transferkurzarbeitergeld (§ 111 Abs. 4 SGB III).
- ☐ Unterlagen sammeln. Arbeitsvertrag, letzte Gehaltsabrechnungen, Zeugnisse, Zertifikate, Lebenslauf.
Woche 2 bis 4: Verstehen, was auf dem Tisch liegt
- ☐ Sozialplan und dreiseitigen Vertrag anfordern und in Ruhe lesen. Achte auf Befristung, Enddatum, Aufstockung und Weiterbildungsbudget.
- ☐ Betriebsrat ansprechen. Welche Qualifizierungsmittel sind im Sozialplan vorgesehen? Trägt der Arbeitgeber den Anteil nach § 111a SGB III?
- ☐ Bei Unklarheiten Fachberatung holen. Vor der Unterschrift, nicht danach.
- ☐ Profiling wahrnehmen. Meist organisiert durch den Transferträger. Ohne Profiling kein Transferkurzarbeitergeld (§ 111 Abs. 4 SGB III).
Woche 5 bis 8: Richtung festlegen
- ☐ Kursziel definieren. Welche Stellen willst du danach, und was fehlt dir dafür? Drei echte Stellenanzeigen heraussuchen.
- ☐ Kurse recherchieren. Nur AZAV-zugelassene Träger und Maßnahmen kommen infrage.
- ☐ Angebot beim Träger einholen. Mit Kursdauer, Starttermin und Kosten.
- ☐ Beratungstermin bei der Agentur vereinbaren. Die Beratung muss vor Kursbeginn stattfinden (§ 81, § 111a SGB III).
Woche 9 bis 12: Rechnen und beantragen
- ☐ Starttermin gegen die Fristenregel prüfen. Kurs endet nach dem Transfer? Dann Start spätestens 3 Monate vor Ende des Transferkurzarbeitergelds, bei über einem Jahr 6 Monate vorher (§ 111a Abs. 2 SGB III).
- ☐ Arbeitgeberanteil schriftlich klären. Mindestens 50 Prozent, unter 250 Beschäftigten 25 Prozent (§ 111a Abs. 1, 3 SGB III).
- ☐ Förderung beantragen bzw. Bildungsgutschein einreichen.
- ☐ Puffer einplanen. Ein Monat Reserve vor dem spätesten Starttermin.
Sandras Zeitstrahl
| Zeitpunkt | Was Sandra tut |
|---|---|
| Anfang Oktober | Abbau-Nachricht, am selben Tag arbeitsuchend gemeldet |
| Mitte Oktober | Sozialplan gelesen, Termin beim Betriebsrat, Fragen zur Befristung gestellt |
| November | Profiling beim Transferträger, dreiseitigen Vertrag nach Beratung unterschrieben |
| Dezember | Kursziel festgelegt, Angebote eingeholt, Beratung bei der Agentur |
| 1. Januar | Start in der Transfergesellschaft, Transferkurzarbeitergeld läuft |
| Februar bis Juni | Kursentscheidung bestätigt, Arbeitgeberanteil geklärt |
| spätestens 1. Oktober | Start eines 8-monatigen Kurses, der über das Transferende hinausgeht |
Welche Weiterbildung passt nach einem Stellenabbau?
Prüffrage 1: Ist der Kurs zugelassen?
Prüffrage 2: Passt die Dauer in die Frist?
Prüffrage 3: Gibt es Nachfrage?
Beispiele zur Fristenrechnung
| Kurs (Beispiel) | Dauer | Fristen-Check bei 12 Monaten Transfer ab 1. Januar |
|---|---|---|
| KI-gestütztes Changemanagement (Einzelmodul) | 1 Monat (20 Arbeitstage) | kann innerhalb des Transfers enden |
| Projektmanagement GPM Level D | 3 Monate (60 Arbeitstage), nicht teilbar | kann innerhalb des Transfers enden, wenn früh genug gestartet |
| Agile Change Expert | 6 Monate | endet er nach dem Transfer, Start spätestens 1. Oktober |
| HR Business Partner | 8 Monate | endet er nach dem Transfer, Start spätestens 1. Oktober |
Häufige Fragen zu Transfergesellschaft und Weiterbildung
Kann ich in einer Transfergesellschaft eine Weiterbildung machen und wer bezahlt sie?
Wie lange und wie viel Transferkurzarbeitergeld bekommt man?
Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich in eine Transfergesellschaft wechsle?
Kann ich eine Weiterbildung machen, die länger dauert als die Transfergesellschaft?
Kann ich während Kurzarbeit eine geförderte Weiterbildung machen?
Kann ich die Transfergesellschaft ablehnen?
Bekomme ich einen Bildungsgutschein, wenn mir gekündigt wird?
Wie lange dauert eine Transfergesellschaft?
Fazit: Die Zeit nutzen, nicht absitzen
- Melde dich sofort arbeitsuchend. Das sichert Transferkurzarbeitergeld und verhindert die Sperrzeit.
- Rechne deine Weiterbildung rückwärts. Die Frist aus § 111a Abs. 2 SGB III entscheidet, ob ein längerer Kurs gefördert wird.
- Unterschreib nichts ungeprüft. Der dreiseitige Vertrag ist ein Aufhebungsvertrag, lass ihn vorher erklären.
Quellen
- · Sozialgesetzbuch III (SGB III), gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026, abgerufen am 23.09.2026:§ 17, § 38, § 81, § 82, § 104, § 106a, § 110, § 111, § 111a, § 159
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 8c Transferleistungen, Rechtsstand 01.01.2026. arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8c-transferleistung_ba015390.pdf
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026, Rz. 159.1.2.1 Buchst. m. arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba034410.pdf
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Pressemitteilung vom 17.12.2025, Verlängerung des Kurzarbeitergelds auf bis zu 24 Monate. bmas.de
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Pressemitteilung N057 vom 14.08.2026. destatis.de
- Bundesagentur für Arbeit: Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld. arbeitsagentur.de
- BVTB (Branchenverband der Transferträger): Meldung vom 14.07.2026 zur angekündigten Reform der § 111a-Fristen (nur Kontext). bvtb.de
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Über den Autor

Sascha BögeMarketing & Product Owner bei der Business Trends Academy
Sascha Böge verantwortet Marketing und Tech/TechStack bei der Business Trends Academy. Mit 16 Jahren Berufserfahrung (technischer Hintergrund in der ERP-Entwicklung, langjährige Trainertätigkeit) entwickelt er die Content- und Sichtbarkeitsstrategie der Business Trends Academy für Akademiker in beruflichen Veränderungssituationen. Als zertifizierter Product Owner und Scrum Master betreut er zudem die Website der Business Trends Academy.Qualifikationen
Zertifizierter Scrum Master
Zertifizierter Product Owner
Technischer Hintergrund in Webentwicklung und ERP-Entwicklung
über 16 Jahre Erfahrung in Marketing und Weiterbildung